Ein leidiges Thema, das in diesem Jahr auf die meisten von uns definitiv zukommen wird, ist die Abgabe einer Steuererklärung. Die gute Nachricht zu erst: Wer während der Corona-Krise von zu Hause aus arbeitet, kann bestimmte Auslagen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. So führte die Bundesregierung Ende 2020 eine Home-Office-Pauschale in Höhe von 600 Euro ein, die man bei der Steuer angeben kann.
Die schlechte Nachricht, die allein 2020 mindestens 7,3 Millionen Arbeitnehmer getroffen hat: Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist in den meisten Fällen nicht nur zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sondern muss unter Umständen auch mit einer Steuer-Nachzahlung rechnen. Nicht gewusst? Mithilfe des Steuerportals "smartsteuer.de" und Stefan Heine, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, klären wir Euch auf:
Ist die Abgabe der Steuererklärung Pflicht?
Ja, zumindest in den meisten Fällen. Wer in einem Jahr mindestens 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung im darauffolgenden Jahr verpflichtet. Diese muss dann bis zum 31. Juli beim Finanzamt eingehen.
Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf meinen Steuersatz aus?
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings gilt es als Einkommen und kann dadurch den Steuersatz erhöhen – auf Finanzchinesisch sagt man, es "unterliegt dem Progressionsvorbehalt". Dieser führt in bestimmten Fällen dazu, dass der bezogene Lohn später stärker mit Steuern belastet wird.
Progressionsvorbehalt erklärt
Progression bedeutet so viel wie Steigerung. In unserem Fall steigt der Steuersatz. Der Steuersatz ist umso höher, je höher das zu versteuernde Einkommen ist. Unter "Progressionsvorbehalt" versteht man, dass Lohnersatzleistungen – wie das Kurzarbeitergeld – an sich steuerfrei sind, aber dennoch auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet werden. Und damit steigt der Steuersatz und die steuerpflichtigen Einkünfte werden stärker belastet.