Springender Mann mit Cap im orangenen T-Shirt
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Wer Kurzarbeitergeld erhalten ist, muss eine Steuererklärung abgeben

Kurzarbeit: Droht Dir eine Steuer-Nachzahlung?

Allein 2020 mindestens 7,3 Millionen Arbeitnehmer getroffen hat: Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist in den meisten Fällen nicht nur zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sondern muss unter Umständen auch mit einer Steuer-Nachzahlung rechnen. Ein Beispiel zeigt Euch auf, womit Ihr möglicherweise rechnen müsst.

Allein 2020 mindestens 7,3 Millionen Arbeitnehmer getroffen hat: Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist in den meisten Fällen nicht nur zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sondern muss unter Umständen auch mit einer Steuer-Nachzahlung rechnen. Ein Beispiel zeigt Euch auf, womit Ihr möglicherweise rechnen müsst. 

Springender Mann mit Cap im orangenen T-Shirt
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Ein leidiges Thema, das in diesem Jahr auf die meisten von uns definitiv zukommen wird, ist die Abgabe einer Steuererklärung. Die gute Nachricht zu erst: Wer während der Corona-Krise von zu Hause aus arbeitet, kann bestimmte Auslagen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. So führte die Bundesregierung Ende 2020 eine Home-Office-Pauschale in Höhe von 600 Euro ein, die man bei der Steuer angeben kann.

Die schlechte Nachricht, die allein 2020 mindestens 7,3 Millionen Arbeitnehmer getroffen hat: Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist in den meisten Fällen nicht nur zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sondern muss unter Umständen auch mit einer Steuer-Nachzahlung rechnen. Nicht gewusst? Mithilfe des Steuerportals "smartsteuer.de" und Stefan Heine, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, klären wir Euch auf: 

 Ist die Abgabe der Steuererklärung Pflicht? 
Ja, zumindest in den meisten Fällen. Wer in einem Jahr mindestens 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung im darauffolgenden Jahr verpflichtet. Diese muss dann bis zum 31. Juli beim Finanzamt eingehen.

 Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf meinen Steuersatz aus? 
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings gilt es als Einkommen und kann dadurch den Steuersatz erhöhen – auf Finanzchinesisch sagt man, es "unterliegt dem Progressionsvorbehalt". Dieser führt in bestimmten Fällen dazu, dass der bezogene Lohn später stärker mit Steuern belastet wird

 Progressionsvorbehalt erklärt 
Progression bedeutet so viel wie Steigerung. In unserem Fall steigt der Steuersatz. Der Steuersatz ist umso höher, je höher das zu versteuernde Einkommen ist. Unter "Progressionsvorbehalt" versteht man, dass Lohnersatzleistungen – wie das Kurzarbeitergeld – an sich steuerfrei sind, aber dennoch auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet werden. Und damit steigt der Steuersatz und die steuerpflichtigen Einkünfte werden stärker belastet.

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 Wann droht eine Steuernachzahlung? 

Die gute Nachricht: Durch den Progressionsvorbehalt droht nicht immer eine Steuernachzahlung. Wer in "Kurzarbeit Null2 ist (also keinen Teilzeitlohn erhält) und auch keinen Ehepartner mit Einkünften hat, muss mit keiner Nachzahlung rechnen. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen Vorsicht geboten ist. Etwa, wenn ein Arbeitnehmer nur zu 50 Prozent in Kurzarbeit ist. Um dies zu verdeutlichen, hat smartsteuer.de folgende Beispielrechnung durchgeführt:

  • Karl H. hat zwei Kinder und ist verheiratet. Er ist der Alleinverdiener der Familie und daher in Steuerklasse 3. Monatlich verdient er 500 Euro brutto. 2020 arbeitet er neun Monate regulär und ist drei Monate in 50 Prozent Kurzarbeit. Während der Kurzarbeit erhält er monatlich ein Bruttoentgelt von 2.250 Euro und 881 Euro Kurzarbeitergeld. Insgesamt erhält er in den drei Monaten also 2.643 Euro Kurzarbeitergeld.
  • Für die neun Monate mit normaler Arbeitszeit hat er 329 Euro Lohnsteuer gezahlt. Für die drei Monate der Kurzarbeit zahlte er 243 Euro auf das reduzierte Arbeitsentgelt. Insgesamt hat er also 4.572 Euro Einkommenssteuer "vorgestreckt". 
  • Jetzt kommt der Progressionsvorbehalt ins Spiel: Durch das Kurzarbeitergeld steigt Karls Steuersatz und es wäre Einkommenssteuer in Höhe von 4.650 Euro fällig. Er wird daher mit einer Nachzahlung von 78 Euro zur Kasse gebeten.
  •  Aufstockung durch den Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld 
    Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld waren bislang steuerpflichtig. Im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes wurden sie jedoch vorübergehende steuer- und beitragsfrei gestellt. Das gilt nur, solange das Kurzarbeitergeld und die Aufstockung zusammen höchstens 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen. Aktuell gilt diese Regelung bis Ende 2021. 

     Tipp: Holt Euch Hilfe vom Lohnsteuerverein 
    Lohnsteuerhilfevereine sind für viele Menschen eine günstige Alternative zu Steuerberatern, denn die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind sozial gestaffelt. Sie richten sich u. A. nach der Höhe Eurer Jahreseinnahmen, hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 16 Euro. Bei ganzjähriger Kindergeldberechtigung und Einnahmen bis Euro 12.000 ist für Schüler, Studenten und Auszubildende ein ermäßigter Beitrag in Höhe von 31 Euro zu entrichten.Die genaue Mitgliedsbeitragshöhe lässt sich nur in einer Beratungsstelle nach Kenntnis der beitragsbestimmenden Faktoren ermitteln.
    Ein Beispiel:

  • Der Mitgliedsbeitrag bei einer Jahreseinnahme von 45.000 Euro beträgt 150 Euro.
  • Über den Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. könnt Ihr einen Lohnsteuerverein in Eurer Stadt finden. Der Bundesver­band Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) betreut mehr als 300 Mitgliedsvereine. Diese Lohnsteuerhilfevereine beraten bundesweit in rund 8.000 Beratungsstellen mehr als vier Millionen Arbeitnehmer. 

    Quelle:
    Autor: Stefan Heine, smartsteuer.de