Ferne Strände, ein Stück Normalität, Sonne, Ruhe - die Akkus aufladen und der Corona-Tristesse im eigenen Land entfliehen: Diese Sehnsüchte teilen wir alle miteinander. Dabei wird es auch 2021 niemandem leicht gemacht, seinen wohlverdienten Urlaub im Ausland zu verbringen: Reisebeschränkungen, Reisewarnungen, Corona-Pflichttests und und und machen wenig Lust auf Sonne, Strand und Palmen. Eine weitere Hürde: Besonders arbeitsrechtlich stellen sich einige Fragen, die Yasin Tekin, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) beantwortet:
Darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden verbieten, in Risikogebieten Urlaub zu machen?
Yasin Tekin: Grundsätzlich steht es den Mitarbeitenden frei, ihr Urlaubsziel frei zu bestimmen. Allerdings besteht zur Vorbeugung eines Ansteckungsrisikos die Pflicht, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob man sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Im Folgenden kann der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer verlangen, dass ein Corona-Test durchgeführt wird, bevor sie bzw. er wieder arbeiten dürfen. Ohne einen Nachweis darüber, nicht mit dem Virus infiziert zu sein, muss sich der/die Mitarbeitende nach der Rückkehr aus dem Risikogebiet für die Dauer von 14 Tagen in häusliche Quarantäne begeben.