Springender Mann mit Cap im orangenen T-Shirt
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Home-Office-Pauschale, Mindestlohn steigt

Gesetzesänderungen 2021: Was auf uns zukommt

Wer denkt, 2021 wird alles anders, den müssen wir leider enttäuschen. Doch wenn sich schon die allgemeine Situation nicht schlagartig um 00:00 Uhr ändert, dann wenigstens ein paar Gesetze.

Andreas Kurz, Mitglied der Chefredaktion bei impulse.de, dem Netzwerk und Know-How für Unternehmer, hat sich für Euch durch den Gesetzesdschungel gekämpft und die wichtigsten Änderungen zusammengetragen, die unter anderem ab dem 1. Januar 2021 auf uns zukommen werden. 

 Der Mindestlohn steigt 
Der Mindestlohn steigt am 1. Januar 2021 von 9,35 Euro auf 9,50 Euro in der Stunde. Es ist der erste Schritt einer vierstufigen Anhebung, die den allgemeinen Mindestlohn bis zum Sommer 2022 auf 10,45 Euro befördern soll. Zugleich werden zum Jahresanfang einige Branchenmindestlöhne angehoben, zum Beispiel im Elektrohandwerk, wo das Mindestentgelt dann bei 12,40 Euro liegt, oder im Dachdeckergewerbe, wo der Mindestlohn für gelernte Kräfte auf 14,10 Euro steigt. Eine Übersicht über die aktuell geltenden Branchenmindestlöhne finden Sie beim Bundesarbeitsministerium. Unternehmer, die Minijobber zum Mindestlohn beschäftigen, müssen bei der Schichteneinteilung aufpassen – mit der Lohnanhebung vermindert sich auch die monatliche Arbeitszeit, die Minijobber maximal tätig sein dürfen. Konnten sie im Jahresschnitt bislang 48 Stunden im Monat tätig sein, so liegt diese Grenze 2021 nur noch bei 47 Stunden. Arbeitet ein Minijobber regelmäßig mehr, gilt er als sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

 Die Pauschale fürs Home-Office kommt 
Ein Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, ist keine triviale Angelegenheit. Neben der Kenntnis diverser Regeln setzt dies den Luxus voraus, ein Zimmer der Wohnung ausschließlich für die Arbeit einrichten und nutzen zu können. Millionen Arbeitnehmer, die der Bitte der Bundesregierung folgten und während der Corona-Pandemie am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Schlafzimmer arbeiteten, hatten diesen Luxus nicht – und konnten nach bislang geltender Rechtslage auch kaum etwas absetzen. Mit dem Jahressteuergesetz will der Gesetzgeber diese Ungerechtigkeit beseitigen. Wer zuhause arbeitet, aber kein Arbeitszimmer absetzen kann, soll eine Homeoffice-Pauschale geltend machen können. Für jeden Arbeitstag zuhause dürfen Arbeitnehmer künftig einen Betrag von 5 Euro, höchstens aber 600 Euro im Jahr abziehen. Begünstigt werden also 120 Arbeitstage im Homeoffice.

Die Pauschale soll auf zwei Jahre begrenzt werden und für Homeoffice-Tage nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 gelten. Sie wird allerdings nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gewährt. Von der Home-Office-Pauschale werden also nur diejenigen profitieren, die im Jahr Werbungskosten von mehr als 1000 Euro geltend machen können.

 Ein Ende des Solidaritätszuschlags 
Der Soli fällt nach gut drei Jahrzehnten weg – immerhin für rund 90 Prozent der Bundesbürger. Singles mit einem Jahresbruttoeinkommen von bis zu 73.000 Euro müssen die Abgabe dann nicht mehr zahlen, für ein Ehepaar mit zwei Kindern liegt die Grenze bei 151.000 Euro brutto. Wer etwas mehr verdient, muss den Soli bis zu einer bestimmten Gehaltsgrenze nur anteilig zahlen. Für Singles liegt diese Gleitzone zwischen 73.000 und 109.000 Euro, für eine Familie mit zwei Kindern zwischen 151.000 und 221.000 Euro Bruttoverdienst. Darüber wird der volle Solidaritätszuschlag fällig – 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer. Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiter wie bisher erhoben. Das Bundesfinanzministerium schätzt aber, dass 88 Prozent der kleinen und mittelständischen Unternehmen vom Soli-Wegfall profitieren werden, da sie als Einzelunternehmer und Personengesellschaften der Einkommensteuer unterliegen.

 15 Euro mehr Kindergeld 
Der Staat erhöht das Kindergeld im 2. Familienentlastungsgesetz ab Januar 2021 um 15 Euro im Monat. Damit beträgt es für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro. Für das dritte Kind gibt es 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.

 Die CO2-Steuer kommt 
Das neue Jahr ist auch die Geburtsstunde einer neuen Steuer: 2021 wird es eine Abgabe auf Kohlendioxidemissionen geben – die CO2-Steuer. Sie wurde im reformierten Brennstoffemissionshandelsgesetz geschaffen und liegt 2021 bei 25 Euro pro emittierter Tonne CO2. Nach Ansicht der Bundesregierung fehlte bislang ein "wirksames Preissignal", das die CO2-Intensität fossiler Heiz- und Kraftstoffe abbildet. Die neue Abgabe soll diese Lücke schließen. Das wird sich vor allem auf die Preise an Tankstellen auswirken: Der Preis für den Liter Benzin dürfte sich nach Schätzungen des ADAC 2021 um rund 7 Cent verteuern, der für einen Liter Diesel um rund 8 Cent. Der CO2-Preis wird in den nächsten Jahren schrittweise angehoben und soll 2025 bei 55 Euro liegen. Als Ausgleich wird die Pendlerpauschale 2021 für Vielfahrer ab dem 21. Entfernungskilometer von aktuell 30 auf 35 Cent erhöht.

 Die Kfz-Steuer steigt 
Teil des Klimapakets der Bundesregierung ist auch eine Reform der Kfz-Steuer. Für Autos mit hohem Spritverbrauch und entsprechend hohem CO2-Ausstoß werden ab Januar 2021 deutlich höhere Abgaben fällig. Bei einem CO2-Ausstoß von 195 Gramm je Kilometer und mehr steigt die jährliche Kfz-Steuer demnach im Schnitt um 130 Euro für Benziner und 100 Euro für Diesel-Autos. Wer sich ein Auto kauft, das weniger als 95 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, zahlt rund 30 Euro weniger als nach dem bisherigen Steuersystem. Die Reform der Kfz-Steuer gilt nur für Neuwagen, die ab dem 1. Januar 2021 zugelassen werden.

 Weiter keine Steuer für E-Auto-Besitzer 
Halter von E-Autos müssen auch 2021 keine Kfz-Steuer zahlen. Mit der Reform der Kfz-Steuer hat der Gesetzgeber die ursprünglich Ende 2020 auslaufende Steuerbefreiung um weitere fünf Jahre verlängert. Das Privileg gilt nun für E-Autos mit einer Erstzulassung vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2025 und soll laut Bundesregierung dem Ziel dienen, dass bis 2030 sieben bis zehn Millionen Elektroautos über deutsche Straßen stromern.

 Spenden leichter gemacht 
Wer gern für mildtätige Zwecke spendet, soll es künftig einfacher haben, die Beträge steuerlich geltend zu machen. Nach dem Jahressteuergesetz soll es reichen, Spenden bis zu 300 Euro mit einem "vereinfachten Zuwendungsnachweis" zu belegen. Als vereinfachter Nachweis gelten Kontoauszüge, Online-Banking-Ausdrucke sowie Bareinzahlungsbelege. Bislang lag die Grenze bei 200 Euro.

 Umsatzsteuer wieder höher 
Am 1. Januar 2021 wird die coronabedingte Umsatzsteuersenkung Geschichte sein. Die Sätze steigen wieder auf 19 bzw. 7 Prozent. Betriebe müssen ihr Rechnungswesen zum Jahreswechsel also abermals umstellen. Kompliziert wird es vor allem dann, wenn Unternehmer im alten Jahr noch Anzahlungen für einen Auftrag eingenommen haben. Diese Anzahlungen müssen Unternehmer zum alten Satz von 16 Prozent versteuern. Erfolgt die Schlussrechnung erst 2021, müssen sie auf diese 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen – und auch die Anzahlung aus 2020 nachversteuern. "Der Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung oder Leistung tatsächlich fertig ist, bestimmt letztlich den endgültigen Steuersatz für den Umsatz", sagt Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg. Wenn feststeht, dass der Auftrag erst 2021 abgeschlossen wird, dürfen Unternehmer aber auch die Anzahlung mit 19 Prozent abrechnen, selbst wenn diese noch im alten Jahr gezahlt wird – aus Vereinfachungsgründen.

Die Gastronomen genießen Privilegien bei der Umsatzsteuer übrigens noch länger, zumindest auf dem Papier. Zwar steigt ab dem 1. Januar 2021 auch für sie die Umsatzsteuer bei außer Haus abgegebenen Speisen von 5 auf 7 Prozent. Bei einer Bewirtung vor Ort dürfen Gastronomen laut dem Corona-Steuerhilfegesetz allerdings noch bis 30. Juni 2021 die Speisen mit 7 statt 19 Prozent versteuern. Allerdings haben sie davon nichts, wenn sie wegen der Corona-Pandemie keine Gäste in ihrem Lokal speisen lassen dürfen.

 Längere Frist für den Corona-Bonus 
Arbeitgeber konnten ihren Mitarbeitern bis zum 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen. Die Frist soll mit dem Jahressteuergesetz bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Vorsicht: Das bedeutet nicht, dass Arbeitgeber 2021 nochmals einen steuerfreien Bonus auszahlen dürfen, wenn sie das schon 2020 getan haben.

 Corona-Hilfen verlängert 
Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei, viele Unternehmen müssen weiter geschlossen bleiben, und so legt der Bund unablässig neue Hilfsprogramme auf. Die Überbrückungshilfe II, die einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 Prozent voraussetzt, gilt noch bis Ende Dezember 2020, kann aber noch bis Januar 2021 beantragt werden. Im Anschluss daran hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III gestartet, die bis Juni 2021 gilt und sich auch an Unternehmen richtet, die vom harten Lockdown ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Hinzukommen die November- und Dezemberhilfen, die speziell den vom „Lockdown light“ betroffenen Betrieben wie zum Beispiel Restaurants helfen sollen. Hier verspricht der Staat Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November und Dezember 2019. Sie können bis Ende Januar 2021 beantragt werden. Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld werden darauf allerdings angerechnet. Die Bundesländer haben eigene Förderprogramme.

 Maklerkosten werden geteilt 
Für Immobilienkäufer war es lange Zeit ein Ärgernis, dass sie die meist fünfstelligen Kosten des Maklers alleine tragen sollten – obwohl der Verkäufer diesen beauftragt hatte. Ab dem 23. Dezember 2020 wird das anders sein; Verkäufer und Käufer müssen halbe-halbe machen. Das neue Gesetz gilt für Maklerverträge, die ab diesem Stichtag geschlossen werden. Die neue Regelung ist nur dann anwendbar, wenn der Käufer als Verbraucher handelt, und ist beschränkt auf Geschäfte mit Einfamilienhäusern und Wohnungen. Bei Baugrundstücken, Mietshäusern oder Gewerbeimmobilien müssen die Maklerkosten auch weiterhin nicht geteilt werden.

 Höhere Hartz-IV-Sätze 
Am 1. Januar 2021 steigen die Regelsätze für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Alleinerziehende und Alleinstehende erhalten 446 statt bisher 432 Euro monatlich. Wer mit einer anderen bedürftigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält 401 Euro statt bisher 389 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis fünf Jahre steigt um 33 auf 283 Euro im Monat, für Kinder von sechs bis 13 Jahren gibt es eine Erhöhung von einem ganzen Euro auf 309 Euro. Jugendliche von 14 bis 17 Jahren erhalten künftig 373 statt 328 Euro. Wer volljährig, aber jünger als 25 ist und als Nicht-Erwerbstätiger noch im Haushalt der Eltern lebt, bekommt 357 statt bisher 345 Euro.

Quelle: Der Artikel ist zuerst bei impulse.de erschienen. Das geistige Eigentum liegt bei dem Urheber/Verfasser des Artikels, Herrn Andreas Kurz