Springender Mann mit Cap im orangenen T-Shirt
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Neue Beschlussvorlage gilt

Zweiter Lockdown: Diese Regelungen gelten ab dem 16. Dezember

Es war absehbar und kam dann doch schneller als erwartet: Der zweite harte Lockdown wird ab dem 16. Dezember in Kraft treten. Für viele bedeutet das jetzt, dass sie ihre Weihnachtsgeschenke nicht mehr im Laden erwerben können. Auch berufstätige Eltern, deren Kinder in die Kita oder Schule gehen, müssen kurzfristig nun wieder schauen, wie sie die Betreuung handhaben können.

Es war absehbar und kam dann doch schneller als erwartet: Der zweite harte Lockdown wird ab dem 16. Dezember in Kraft treten. Für viele bedeutet das jetzt, dass sie ihre Weihnachtsgeschenke nicht mehr im Laden erwerben können. Auch berufstätige Eltern, deren Kinder in die Kita oder Schule gehen, müssen kurzfristig nun wieder schauen, wie sie die Betreuung handhaben können. 

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 "Wir sind zum Handeln gezwungen"

Die Maßnahmen, die bisher zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffen wurden, reichen nicht aus. Die Zahlen steigen weiter. Dies stellte Kanzlerin Merkel nach dem Gespräch mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am Sonntag den 13. Dezember fest. Kontaktbeschränkungen bleiben laut Beschluss von Bund und Ländern bestehen, der Einzelhandel wird bis auf Ausnahmen geschlossen, auch Schulen und Kitas sollen schließen. Nach wie vor ist es das Ziel, die Kontaktnachverfolgung wieder möglich zu machen und eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen zu erreichen. "Deshalb sind wir jetzt zum Handeln gezwungen – und wir handeln", betonte Bundeskanzlerin Angela Merkel am Sonntag nach Beratungen von Bund und Ländern. Es müssten jetzt weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Kontakte ergriffen werden, um die Zahl der Neuinfektionen deutlich zu reduzieren. Bund und Länder fassten dazu einen erneuten Beschluss. 

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 Die Regelungen im Überblick 

Beschlüsse von Bund und Ländern, die ab Mittwoch (16.12.) bis zum 10. Januar 2021 gelten, in kürze Zusammengefasst: 

Einzelhandel: Schließung vom 16. Dezember bis 10. Januar. Ausnahme: Geschäfte, die den täglichen Bedarf decken – z.B. Apotheke, Post, Lieferdienste, Lebensmittelgeschäfte, Banken, Tankstellen, etc. 

Alkoholverkaufsverbot: Im öffentlichen Raum darf vom 16. Dezember bis zum 10. Januar kein Alkohol verkauft und ausgeschenkt werden

Körperpflege/Styling: Friseure, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagepraxen werden ebenfalls ab dem 16. Dezember geschlossen 

Gastronomie: Wie Bars und Clubs auch bleiben Restaurants auch weiterhin geschlossen. Die Abholung und Lieferung von Speisen ist erlaubt

Schulen/Kitas: Schließen vom 16. Dezember bis zum 10. Januar grundsätzlich. Fortan steht in Schulen „Distanzlernen“ auf dem Plan. Die Präsenzpflicht wird abgeschafft. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen gelten. Kitas werden analog zu Schulen verfahren

Hochschulen: Keine allgemeine Regelung – von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Mix aus Präsenz- und Online-Lehre. Seit dem 26.11.2020 sollen bayerische Hochschulen und Universitäten "grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen (mit Ausnahme insb. von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen)"; die Hochschulbibliotheken bleiben geöffnet. Auch in NRW findet der Hochschulbetrieb seit dem Wintersemester 2020/21 nur noch digital statt

Reisen: Nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und ins Ausland sollten vermieden werden – kein Verbot. Anmelde- und Quarantänepflicht bei Einreise aus ausländischem Risikogebiet besteht weiterhin

Arbeitgeber/Unternehmen:

sind dazu angehalten, jedem Mitarbeiter, wenn möglich, Home-Office zu gewähren oder Betriebsferien anzuordnen

Gottesdienste: Kein Gemeindegesang, nur mit 1,5m-Mindestabstand und Maskenpflicht in der Kirche

Unterhaltung/Freizeit/Sport: Theater, Kinos, etc. bleiben bis auf Weiteres geschlossen. Amateursport wird ausgesetzt – Profisport kann Wettbewerbe zunächst fortsetzen (ohne Zuschauer)

Kontaktbeschränkungen: Zwei Haushalte mit maximal fünf Personen (ausgenommen Kinder unter 14 Jahren)

Ausnahme an Weihnachten: Vom 24. bis 26. Dezember darf sich ein Hausstand mit vier weiteren Personen (+ Kinder bis 14 Jahre) „aus dem engsten Familienkreis“ treffen

Silvester: Versammlungsverbot, Verkauf von Feuerwerkskörpern, etc. komplett verboten. Kein öffentliches Feuerwerk, Versammlungsverbot auf öffentlichen Plätzen. Ausgangsbeschränkungen in einigen Bundesländern. 

Die gesamte Beschlussvorlage gibt es HIER 

Am 5. Januar beraten sich Angela Merkel und die Ministerpräsidenten erneut. Weitere Änderungen könnte es dann ab dem 11. Januar geben.