Springender Mann mit Cap im orangenen T-Shirt
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Das europäische Fluggastrecht ist auf Eurer Seite

Flüge gecancelt, Hotels geschlossen, Gutschein-Angebot: So erhaltet Ihr Euer Geld zurück

Euer Urlaub fällt ins Wasser, der Flug wurde gecancelt, aber Euer Geld habt Ihr bisher nicht wieder gesehen. Stattdessen bieten Euch Fluggesellschaften Gutscheine an. Die müsst Ihr nicht annehmen, denn sie widersprechen geltendem Recht.

 Reisewarnungen bis Mitte Juni verlängert 

Das Auswärtige Amt hat seine weltweite Reisewarnung bis einschließlich 14. Juni 2020 verlängert. Als wäre der geplatzte Urlaub nicht schon ärgerlich genug, müssen viele Kunden derzeit auch Monatelang auf ihre Rückerstattungen warten. Viele Veranstalter sind kaum in der Lage, die massenhaft stornierten Tickets zu erstatten. Um sich vor der Insolvenz zu retten, bieten Veranstalter ihren Kunden in einigen Fällen Gutscheine statt der Erstattung des Reisepreises bei einer Stornierung an. Ihr müsst den Gutschein nicht akzeptieren, wenn Ihr ein Recht zur kostenfreien Stornierung hattet. Bietet der Veranstalter den Gutschein aus Kulanz an, kann das eine Lösung sein. Allerdings schützt ein Gutschein nicht unbedingt gegen die Insolvenz des Veranstalters. 

 Muss ich den Gutschein annehmen? 
Die aktuelle Gesetzeslage ist in diesem Fall eindeutig: Kunden, die eine Pauschalreise gebucht hatten, die nun nicht stattfinden kann, dürfen die Reisekosten zurückfordern. So heißt es seitens der Bundesregierung im Bezug auf gestrichene Flüge: "Wurde Ihr Flug annulliert, muss Ihnen der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, zum Beispiel Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt, angeboten werden". Da eine Alternative aufgrund der Reisebeschränkungen für Reisen außerhalb Deutschlands nicht in Frage kommt, haben Kunden Anspruch auf Entschädigung. Heißt im Klartext: Kunden sind nicht dazu verpflichtet, sich mit einem Gutschein zufrieden zu geben. Das bekräftigte nun auch die EU-Kommission, die die Gutschein-Pläne der Bundesregierung nicht zugelassen hat. 

Über das kostenlose Tool "So helfen Sie sich selbst" des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland können Reisende ihren Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung, Flugausfall oder Gepäckverlust gegenüber der Fluggesellschaft einfordern.

 Was beinhaltet der Gutschein, wenn ich ihn annehme? 
Alle Flug-Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Hat der Kunde seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Veranstalter ihm den Wert erstatten. Auch die Gutscheine selbst sollen gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert sein (dies ist jedoch keine Garantie. Unter Umständen kann es passieren, dass im Falle der Insolvenz keiner der Gläubiger sein Geld wieder sieht). Ebenso soll es Härtefallklauseln für alle Kunden geben, denen ein Gutschein wegen ihrer finanziellen Situation nicht zumutbar ist.

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 Kann ich meine Pauschalreise kostenlos stornieren? 

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland liefert dafür die Antwort. So heißt es seitens der EVZ: "Viele Gerichte akzeptieren Reisewarnungen des Auswärtigen Amts als außergewöhnlichen Umstand. Wie es sich im Falle des Coronavirus verhält, ist noch nicht geklärt. Verhandeln Sie mit Ihrem Reiseveranstalter und argumentieren Sie mit "unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen" oder "höherer Gewalt", also mit Ereignissen, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren. Mit diesem Argument sollte es normalerweise möglich sein, die Reise kostenlos zu stornieren. Entscheidend ist aber, dass dieser Umstand zum Reisezeitpunkt vorliegt. Wenn Ihre Reise erst in einigen Wochen oder Monaten geplant ist, können Sie nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertrauen.

 Greift meine Reiserücktrittsversicherung? 
Nein. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen formuliert die Begründung wie folgt: "Die Reiserücktrittsversicherung springt ein, wenn Sie aus persönlichen Gründen eine Reise nicht antreten können. Eine Stornierung wegen Ansteckungsgefahr mit einer Krankheit fällt nicht darunter - auch wenn Ihre Sorge verständlich ist. Selbst wenn Sie nicht verreisen können, weil Sie oder Angehörige am Coronavirus erkrankt sind, greifen viele Reiserücktrittsversicherungen nicht mehr. Die Weltgesundheitsorganisation hat Corona zur weltweiten Pandemie erklärt. Diesen Fall schließen viele Versicherer in Ihren Versicherungsbedingungen aus". 

 Wann kann ich mit meinem Geld rechnen? 
Laut der Verbraucherzentrale Niedersachsen, muss der Reisepreis unverzüglich nach Absage der Reise, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet werden. Falls der Veranstalter das Geld bis dahin nicht erstattet hat, sollte der Kunde die Zahlung anmahnen und selbst eine Frist setzen.

 

Quellen:
www.Bundesregierung.de 
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland 

Verbraucherzentrale Niedersachsen