Springender Mann mit Cap im orangenen T-Shirt
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Plötzlich für viele ein Thema

Alle Facts: Kurzarbeit beantragen und Kurzarbeitergeld berechnen

Kurzarbeit! Ein Wort, das viele nur noch aus der Finanzkrise 2008/2009 kannten und jetzt so gut wie jeden Arbeitnehmer betrifft. Wegen der Corona-Krise haben Bundestag und Bundesrat eine Neuregelung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Alle wichtigen Informationen zum Thema Kurzarbeit findet Ihr hier.

Kurzarbeit! Ein Wort, das viele nur noch aus der Finanzkrise 2008/2009 kannten und jetzt so gut wie jeden Arbeitnehmer betrifft. Wegen der Corona-Krise haben Bundestag und Bundesrat eine Neuregelung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Alle wichtigen Informationen zum Thema Kurzarbeit findet Ihr hier. 

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 Kurzarbeit - was heißt das? 

Als es 2008/2009 in Folge der Finanzkrise zu Kurzarbeit kam, betraf dies vor allem Angestellte großer Unternehmen wie etwa der Automobilindustrie und deren Zulieferer. 2020 ist das Bild ein anderes - allein in den letzten Tagen haben Bundesweit bislang 470.000 Betriebe infolge der Coronavirus-Krise Kurzarbeit angezeigt. Da fast alle Branchen von der Maßnahme betroffen sind, verzeichnet das Arbeitsamt einen horrenden Anstieg der Anträge im Vergleich zur Finanzkrise vor zwölf Jahren. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bedeutet Kurzarbeit: Beschäftigte arbeiten weniger Stunden als gewöhnlich in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt. Für Branchen wie die Automobilindustrie, die ihre Produktion gestoppt hat, bedeutet Kurzarbeit jedoch, dass Angestellte gar nicht mehr arbeiten. Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld behalten sie bei. 

 Was bedeutet Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III? 
Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall durch eine Finanz- oder wie jetzt, durch Corona, verursachte Krise, teilweise ausgleichen. Ziel ist es, Arbeitsplätze zu sichern. Betroffene Arbeitnehmer erhalten laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zu 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Für Arbeitnehmer mit Kindern sind es 67 Prozent des Nettolohns. Wem das nicht ausreicht, kann zudem die Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) beantragen. Hinzu kommt, dank des neuen Gesetzes, das Hubertus Heil, Bundesminister für Soziales und Arbeit, vor wenigen Tagen verabschiedete, dass Unternehmen, die Kurzarbeit angezeigt haben, die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in voller Höhe erstattet bekommen.

 Darf ich bei Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen? 
Arbeitnehmer dürfen in der Zeit der Kurzarbeit zwar einen Nebenjob annehmen, die Einnahmen daraus werden jedoch mit dem Kurzarbeitergeld verechnet.

  • Ausnahme: Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. 
  • Einnahmen, die durch eine Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Job (Pflege, etc.) erwirtschaftet werden, sind abzugsfrei - jedoch darf die Gesamtsumme (Nebenjob + Kurzarbeitergeld) nicht den üblichen Lohn vor der Kurzarbeit überschreiten. Eine Liste aller systemrelevanten Berufe findet Ihr HIER
  • Ein Online-Tool zur Berechnung des eigenen Kurzarbeitergeldes findet sich am Ende des Textes. 

 Wann und von wem wird das Kurzarbeitergeld ausgezahlt? 

Das Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer, wie ihren Lohn auch, vom Arbeitgeber. Dieser zahlt das um den Arbeitsausfall reduzierte Entgelt, das Kurzarbeitergeld und etwaige Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes aus. Die Bundesagentur für Arbeit erstatten dem Arbeitgeber nach dessen Auszahlung an die Mitarbeiter das Kurzarbeitergeld wieder.

 Wann kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen? 
Die Bundesagentur für Arbeit bietet Unternehmen und Betrieben eine Hilfestellung bei der Beantragung der Kurzarbeit. So kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. Dazu zählt auch, dass Arbeitnehmer grundsätzlich ihre Überstunden und Zeitguthaben abgebaut haben müssen. Welche Mitarbeiter ein Unternehmen in Kurzarbeit schickt, hängt von dem Tätigkeitsfeld des Angestellten ab. Kommt der Arbeitnehmer einer Tätigkeit nach, für die es in der momentanen Lage keine Auftragsauslastung oder schlicht gesagt "Verwendung" gibt, könnte Kurzarbeit drohen. 

 Wer kann Kurzarbeit beantragen? 
Natürlich nur Arbeitgeber - Arbeitnehmer selbst können keinen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Nach den neuen Regelungen können Betriebe rückwirkend zum 1. März 2020 Kurzarbeitergeld nutzen, wenn mindestens zehn Prozent aller Angestellten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher mussten es mindestens ein Drittel aller Mitarbeiter sein - durch die Corona-Krise wurde die Prozentzahl heruntergestuft.

  • Zeitarbeitsfirmen und Leiharbeiter können ebenfalls Kurzarbeit anzeigen. Wichtig: Betroffenen Arbeitnehmern darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt sein und der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall spätestens am letzten Tag des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
  • Selbständige können kein Kurzarbeitergeld beantragen, weil in der Arbeitslosenversicherung nicht pflichtversichert sind. 
  •  Wie werden Selbstständige und Kleinunternehmen unterstützt?  
    "Wir gehen in die Vollen, um auch den Kleinstunternehmen und Solo-Selbständigen unter die Arme zu greifen", so Bundesfinanzminister Scholz. Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte können ab sofort Anträge auf Soforthilfe stellen. Die Beantragung und Auszahlung der Mittel erfolgen über die Länder – schnell und unbürokratisch. Darauf haben sich Bund und Länder in einer Verwaltungsvereinbarung verständigt. Unternehmen und Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate. 

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 Wie beantragt ein Unternehmen Kurzarbeit? 

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Eine Anleitung zum Ausfüllen des Kurzarbeitsantrags finden Unternehmen auf der Webseite der Arbeitsagentur. Hier gibt es eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, um die Kurzarbeit korrekt anzuzeigen und ebenfalls das konjunkturelle, bzw. das saisonale Kurzarbeitergeld zu beantragen.   

 Wie lange kann das Kurzarbeitergeld bezogen werden? 
Bislang beschränkte die Agentur für Arbeit ihre Förderung auf zwölf Monate - aufgrund der Krise und weil nicht abgesehen werden kann, wann wieder Normalität einkehrt, soll es künftig eine Verlängerung auf 24 Monate geben - dies ist jedoch bis dato noch nicht offiziell beschlossen. 

 Wirkt sich Kurzarbeitergeld auf die Rente aus? 
Ja, aber minimal. In einer Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung heißt es: Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Welche Auswirkungen Kurzarbeit auf die Rente hat, macht das folgende Beispiel deutlich: Eine Arbeitnehmerin hatte bisher einen monatlichen Verdienst in Höhe von 3.000 Euro brutto. Während der Kurzarbeit reduziert sich ihr Verdienst auf ein Viertel - also 750 Euro brutto monatlich. Berechnet werden die Rentenversicherungsbeiträge daraus wie folgt: 750 Euro + 80% x 2.250 Euro (fiktiver Anteil) = 2.550 Euro. Von diesen errechneten 2.550 Euro werden Beiträge in Höhe von 18,6 Prozent abgeführt. In diesem Beispiel werden trotz 75 Prozent Lohnausfall, nur 15 Prozent weniger Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt - mit entsprechenden Rentenansprüchen. Durch das Aufstocken des Arbeitgeberanteils werden somit selbst bei Kurzarbeit Null - also wenn gar kein regulärer Lohn mehr gezahlt wird - immer noch 80 Prozent der bisherigen Beiträge gezahlt. Dies unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung für die Altersvorsorge gerade in Krisenzeiten.

 Kurzarbeiter- und Arbeitslosengelder steigen an 
Millionen Arbeitnehmer sind aufgrund der Corona-Krise in Kurzarbeit. Für viele ist dieser Zustand existenzbedrohend. Schockierend zudem: In Sachen Kurzarbeitergeld hinkt Deutschland hinter den meisten europäischen Ländern weit hinterher.  Während Kurzarbeitern in Irland über 100 Prozent des Nettolohns zusteht und die Niederländer und Dänen Anspruch auf ein 100-prozentiges Bruttogehalt haben, erhalten Kurzarbeiter in Deutschland lediglich ein Aufstockungsgeld in Höhe von 60 Prozent (bzw. 67 Prozent, wenn Kinder im Haushalt leben) des Nettolohns. Das soll sich zum 1. Mai 2020 endlich ändern. So wird ab dem 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Außerdem soll das Kurzarbeitergeld ab dem 1. Mai Schrittweise erhöht werden - und zwar auf bis zu 80 Prozent (bzw. 87 Prozent) des Nettolohns. Allerdings gilt dies nur ab dem vierten Monat der Kurzarbeit (70, bzw. 77 Prozent des Nettolohns). Für die ersten drei Monate der Kurzarbeit gelten weiterhin die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze. Ab dem siebten Monat soll das Kurzarbeitergeld dann auf bis zu 80 beziehungsweise 87 Prozent des Nettolohns aufgestockt werden. Für die Neuerungen gilt zudem, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfällt. Auf wen das alles zutrifft, darf sich über mehr Geld in der Krise freuen. 

 Alle Informationen, Gesetze und Anträge auf einen Blick 

  • ​Das Gesetz zur Erleichterung der Kurzarbeit findet Ihr HIER

Die Tabelle der Bundesagentur für Arbeit zum Berechnen des Kurzarbeitergeldes findet Ihr HIER

  • Einen Online-Rechner zur Kalkulation des Kurzarbeitergeldes findet Ihr HIER

  • Die telefonischen Kontaktdaten zur Arbeitsagentur für Unternehmen findet Ihr HIER

  • Online gibt es die Auskünfte für Unternehmen HIER

  • Den Antrag zur Kurzarbeit finden Arbeitgeber HIER

  • Informationen für Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld findet Ihr HIER
  • Informationen zu Corona-Soforthilfen für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer findet Ihr HIER