Springender Mann mit Cap im orangenen T-Shirt
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DSVGO und die Abmahnungen

DSVGO und die Abmahnungen

Springender Mann mit Cap im orangenen T-Shirt
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Dieses Thema hat uns seit dem 25. Mai ganz schön auf Trab gehalten. Die Auswirkungen der neuen Datenschutzgrundverordnung sorgen bis heute für Unruhe und Unsicherheiten. Und immer bleibt die bange Frage im Hinterkopf: Haben wir alles korrekt umgesetzt, oder müssen wir jederzeit mit teuren Abmahnungen und Unterlassungserklärungen rechnen? Wir haben uns mal schlau gemacht wie der aktuelle Stand in Sachen DSGVO-Abmahnungen vier Wochen danach aussieht.
 
Die schnelle Hilfe durch die Politik kommt wohl nun doch erst mal nicht. Eigentlich wollten die Politiker in Berlin kurzfristig noch vor der Sommerpause den Schutz vor Abmahnungen in ein Gesetz einbauen. Ein Jahr lang sollte der gelten und in der Zeit sollten weitreichende und umfassende Regularien gegen die Abmahnindustrie gefunden werden. Doch daraus wurde jetzt leider nichts und damit bleibt die Unsicherheit insbesondere bei kleineren und mittleren Unternehmen. Die harten Fakten: Laut EU-Verordnung drohen bei Verstößen gegen die DSGVO bis zu 20 Millionen € Bußgeld oder Strafen bis maximal vier Prozent des Jahresumsatzes.
 
Die gute Nachricht: Noch rollt die Welle nicht

Vier Wochen nach dem Start der DSGVO können wir feststellen, dass die Abmahnwelle noch nicht angelaufen ist. Aber: Die Anwälte und Kanzleien stehen ganz offenbar in den Startlöchern und warten auf die Lücke in die sie stoßen können. Einige Beispiele, bzw. Versuche hat es schon gegeben. In einem Fall wurde Google Analytics verwendet ohne entsprechende Opt-In-Option. Ein anderes Mal wurde die Verwendung von Cookies angemahnt und fehlende Datenschutzhinweise wurden ebenfalls schon abgemahnt. In allen Fällen handelt es sich um Wettbewerber, die den Konkurrenten belangen wollen.
 
Die Juristen brauchen Musterklagen
 
Die Juristen sind sich aber noch unsicher und damit natürlich auch die Betroffenen, denn die Frage, ob Verstöße gegen die Datenschutz-Verordnung unter das Wettbewerbsrecht fallen, also unlauteren Wettbewerb darstellen, ist längst nicht geklärt. Mal abgesehen davon wie das bei Privatpersonen oder Vereinen aussieht, wird diese Frage wohl in Musterklagen geklärt werden müssen. Die entsprechenden Urteile, so will es wohl auch die Politik, sollen Grundlage für Gesetzestexte und Verordnungen werden. Im Kern geht es um die Frage, ob die Vorschriften der DSGVO Marktverhaltensregeln darstellen, denn nur solche können im Wettbewerbsrecht abgemahnt werden. Einige Juristen wagen zumindest einen Ausblick. Demnach sind nicht korrekte oder fehlende Datenschutzerklärungen wohl abmahnfähig.
 
Erste kuriose Fälle
 
Ob dieser Abmahner mit seiner Masche durchkommen wird, ist noch nicht entschieden. Es geht um einen Fall, bei dem ein Händler auf seiner Homepage ein Kontaktformular ohne SSL Verschlüsselung platziert hatte. Der Anwalt moniert dies und verlangt 12.500€ Schmerzensgeld! Grund: Er leide unter einer aufgewühlten Stimmungslage wegen der fehlenden SSL-Verschlüsselung und verlange deshalb Schmerzensgeld. Ein Fall für die Gerichte. Da es kurzfristig keine generellen Verhaltensregeln gegen Abmahnungen durch die Politik oder die Justiz geben wird, sollten Sie diese Fehler nicht machen:
 

  • Webseiten mit unvollständigen oder fehlenden Datenschutzhinweisen
  • Datenverarbeitung zu Werbezwecken ohne Einwilligung des Nutzers
  • Verwendung personenbezogener Daten außerhalb des vereinbarten Zwecks
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    Und wie immer gilt, wenn Sie sich unsicher sind, holen Sie sich den Rat erfahrener Juristen und Anwälte. Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich auch gerne jederzeit an unsere Experten hier bei bigFM-TRENDS wenden.